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Rechtsprechung
   BFH, 15.05.2002 - VI R 132/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,1679
BFH, 15.05.2002 - VI R 132/00 (https://dejure.org/2002,1679)
BFH, Entscheidung vom 15.05.2002 - VI R 132/00 (https://dejure.org/2002,1679)
BFH, Entscheidung vom 15. Mai 2002 - VI R 132/00 (https://dejure.org/2002,1679)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    BFH widerspricht Finanzverwaltung bei privater Kfz-Nutzung - Steuerzahler-freundliche Entscheidung bei mehreren Nutzern und bei Kfz-Pool

  • IWW (Kurzinformation)

    Private Kfz-Nutzung - Steuerzahler-freundliche Entscheidung bei mehreren Nutzern und bei Kfz-Pool

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Nutzungsvorteil eines Geschäftswagens

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Private Kfz-Nutzung durch mehrere Arbeitnehmer

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Private Kfz-Nutzung - Lohnsteuerbelastung minimieren

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Private Kfz-Nutzung - Dienstwagenbesteuerung bei einem Fahrzeug-Pool

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Private Kfz-Nutzung durch mehrere Arbeitnehmer

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 8 Abs 2, EStG § 6 Abs 1 Nr 4 S 2, EStG § 19 Abs 1, EStG § 42 d
    1 v.H.-Regelung; Arbeitslohn; Geldwerter Vorteil; Kfz-Gestellung; Kostendeckelung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 199, 230
  • NJW 2002, 2415
  • NZA 2003, 604
  • BB 2002, 1466
  • DB 2002, 1586
  • BStBl II 2003, 311
  • DStRE 2002, 860 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 24.02.2000 - III R 59/98

    Verfassungsmäßigkeit der 1%-Regelung

    Auszug aus BFH, 15.05.2002 - VI R 132/00
    Es liege in der Natur der typisierenden Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, wenn in diesem Fall keine als Betriebsausgaben zu berücksichtigenden Ausgaben für das Fahrzeug mehr verblieben (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Februar 2000 III R 59/98, BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273, unter II. 4. b bb).

    Die Grenzen der Typisierung weiteten sich aus, wenn die Einzelfallgerechtigkeit --wie im Streitfall durch die Führung eines Fahrtenbuchs-- gegen die Typisierung durchgesetzt werden könne (Hinweis auf BFH-Urteil in BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273, unter II. 4. a).

  • BFH, 21.06.1963 - VI 306/61 U

    Kostenlose Überlassung eines Pkw durch den Arbeitgeber zur privaten Nutzung des

    Auszug aus BFH, 15.05.2002 - VI R 132/00
    Das sind die Kosten, die dem Arbeitnehmer erwachsen würden, wenn er ein eigenes Kfz gleichen Typs halten würde (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 1963 VI 306/61 U, BFHE 77, 191, BStBl III 1963, 387).
  • BFH, 15.05.2018 - X R 28/15

    Anwendung der 1 %-Regelung in Fällen, in denen die hiernach ermittelte

    Grundlage der Bewertung des Nutzungsvorteils sind statistische Erhebungen, in welche die durchschnittlichen Gesamtkosten aller auch privat genutzten betrieblichen Fahrzeuge eingegangen sind (BFH-Urteil vom 15. Mai 2002 VI R 132/00, BFHE 199, 230, BStBl II 2003, 311, unter II.2.a).
  • BFH, 21.04.2010 - VI R 46/08

    Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung - beschränkte Reichweite des

    Stehen Kraftfahrzeuge lediglich als Poolfahrzeuge zur Verfügung und sind diese --anders als in dem durch Senatsurteil vom 15. Mai 2002 VI R 132/00 (BFHE 199, 230, BStBl II 2003, 311) entschiedenen Fall-- auch nicht einem oder mehreren Arbeitnehmern konkret zugeordnet und ihnen (anteilig) auch zur privaten Nutzung überlassen, so kann nach den vorgenannten Rechtsgrundsätzen ein geldwerter Vorteil nicht auf § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG gestützt werden.
  • BFH, 09.11.2017 - III R 20/16

    Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs - Schätzung des

    Grundlage dieser Bewertung des Nutzungsvorteils sind statistische Erhebungen, in welche die durchschnittlichen Gesamtkosten aller auch privat genutzten betrieblichen Fahrzeuge eingegangen sind (BFH-Urteil vom 15. Mai 2002 VI R 132/00, BFHE 199, 230, BStBl II 2003, 311, unter II.2.a).
  • BFH, 09.03.2010 - VIII R 24/08

    Nutzungsentnahme, mehrere Fahrzeuge, 1 %-Regelung

    Den Regelungen liegt damit erkennbar eine fahrzeugbezogene Bewertung der Nutzungsentnahmen zugrunde (vgl. BFH-Urteil vom 15. Mai 2002 VI R 132/00, BFHE 199, 230, BStBl II 2003, 311; BFH-Beschluss vom 26. November 2009 VIII B 190/09, BFHE 226, 541), die es grundsätzlich gebietet, für jedes zum Betriebsvermögen zählende und auch privat genutzte Fahrzeug eine gesonderte Bewertung vorzunehmen (vgl. Nolte in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 6 EStG Rz 1203b a.E.; Fischer in Kirchhof, EStG, 8. Aufl., § 6 Rz 162c; vgl. auch BFH-Beschluss vom 31. Juli 2009 VIII B 28/09, BFH/NV 2009, 1967).
  • BFH, 19.03.2009 - IV R 59/06

    Nutzung eines betrieblichen Kfz für einen weiteren Betrieb des Steuerpflichtigen

    Die Auffassung der Kläger, die Nutzung eines betrieblichen PKW für mehrere Betriebe müsse wie die Nutzung eines betrieblichen Kfz durch mehrere Arbeitnehmer nach dem BFH-Urteil vom 15. Mai 2002 VI R 132/00 (BFHE 199, 230, BStBl II 2003, 311) zu einer Aufteilung führen, greift nicht durch.
  • FG Saarland, 19.10.2011 - 2 K 1123/09

    Mehrfache Anwendung der 1-%-Regelung bei mehreren dem

    Den Regelungen liegt damit erkennbar eine fahrzeugbezogene Bewertung der Nutzungsentnahmen zugrunde (vgl. BFH vom 15. Mai 2002 VI R 132/00, BStBl II 2003, 311; BFH vom 26. November 2009 VIII B 190/09, BFHE 226, 541), die es grundsätzlich gebietet, für jedes zum Betriebsvermögen zählende und auch privat genutzte Fahrzeug eine gesonderte Bewertung vorzunehmen (vgl. BFH vom 31. Juli 2009 VIII B 28/09, BFH/NV 2009, 1967).
  • FG Düsseldorf, 06.09.2002 - 16 K 2797/00

    Kfz-Nutzung; 1%-Regelung; Fahrtenbuch; Kostendeckelung; Billigkeitsregel - Nicht

    Nachdem der Gesetzgeber mit der ab 1996 geltenden o.a. Neuregelung typisierend (vgl. dazu BFH-Urteil vom 24.2.2000 III R 59/98, BStBl I 2000, 273) die vor 1996 im Verwaltungswege als eine von mehreren Methoden angebotene Ein-Prozent- (Schätzungs-)Methode nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zum zugleich primären und subsidiären Regelmaßstab für die private Kraftfahrzeugnutzung erhoben hat (zur Rechtfertigung dieser Schätzungsmethode vgl. BFH-Urteil vom 15.5.2002 VI R 132/00, Deutsches Steuerrecht 2002, 1127 , zugleich Rechtsprechungsdatei Juris; unter II.2.a)), bleibt es beiden Beteiligten im Hinblick auf die Einkommensteuer grundsätzlich verwehrt, davon abzugehen, wenn das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß ist und deshalb § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG nicht durchgreift.
  • FG Düsseldorf, 10.10.2002 - 16 K 2797/00

    Umfang der Einkommensteuer bei der zu berücksichtigenden privaten

    Nachdem der Gesetzgeber mit der ab 1996 geltenden o.a. Neuregelung typisierend (vgl. dazu BFH-Urteil vom 24.2.2000 III R 59/98, BStBl I 2000, 273) die vor 1996 im Verwaltungswege als eine von mehreren Methoden angebotene Ein-Prozent- (Schätzungs-)Methode nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zum zugleich primären und subsidiären Regelmaßstab für die private Kraftfahrzeugnutzung erhoben hat (zur Rechtfertigung dieser Schätzungsmethode vgl. BFH-Urteil vom 15.5.2002 VI R 132/00, Deutsches Steuerrecht 2002, 1127, zugleich Rechtsprechungsdatei Juris; unter II.2.a)), bleibt es beiden Beteiligten im Hinblick auf die Einkommensteuer grundsätzlich verwehrt, davon abzugehen, wenn das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß ist und deshalb § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG nicht durchgreift.
  • FG Hamburg, 23.11.2006 - 5 K 2/05

    Nutzung eines betrieblichen Pkw durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer

    Zwar wäre der geldwerte Vorteil unter mehreren Arbeitnehmern aufzuteilen, wenn das Fahrzeug mehreren Arbeitnehmern zur privaten Nutzung überlassen worden wäre (vgl. BFH, Urteil vom 15.05.2002, VI R 132/00, BFHE 199, 230 , BStBl II 2003, 311 ).
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Rechtsprechung
   BFH, 07.02.2002 - IV R 62/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,1840
BFH, 07.02.2002 - IV R 62/00 (https://dejure.org/2002,1840)
BFH, Entscheidung vom 07.02.2002 - IV R 62/00 (https://dejure.org/2002,1840)
BFH, Entscheidung vom 07. Februar 2002 - IV R 62/00 (https://dejure.org/2002,1840)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 6a; BGB § 613a; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1

  • Wolters Kluwer

    Komplementär-GmbH - GmbH & Co. KG - Gesellschaftsfremder Geschäftsführer - Pensionsrückstellung - Versorgungsleistungen - Aufwendungsersatz - Beschäftigungszeit

  • Judicialis

    EStG § 6a; ; BGB § 613a; ; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de

    EStG § 6a; BGB § 613a; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de

    EStG § 6a ; BGB § 613a ; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG § 6a; BGB § 613a; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1
    Bilanzielle Behandlung der Pensionszusage einer Komplementär-GmbH innerhalb einer GmbH & Co. KG - Aktivierung eines Aufwendungsersatzanspruchs bei der GmbH - Bilanzielle Behandlung bei der GmbH & Co. KG - Entsprechende Anwendung von § 6a EStG - Mittelbare ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 6 a
    Aufwandsersatz; Betriebsübergang; Pensionsrückstellung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 198, 112
  • NJW-RR 2002, 1187
  • BB 2002, 1306
  • BB 2002, 1856
  • DB 2002, 1247
  • DB 2007, 17
  • BStBl II 2005, 88
  • DStRE 2002, 860 (Ls.)
  • NZG 2003, 237
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 10.08.1994 - I R 47/93

    Bewertung von Pensionsrückstellungen; Berücksichtigung von Vordienstzeiten nach §

    Auszug aus BFH, 07.02.2002 - IV R 62/00
    Hiervon ist auch der Gesetzgeber ausgegangen, wenn er es als Ziel der Pensionsrückstellung bezeichnet hat, den Aufwand der Pensionsleistungen auf die Zeit der aktiven Tätigkeit der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer zu verteilen und den Aufwand mit dem Ertrag der entsprechenden Arbeitsleistung zu verrechnen (vgl. BTDrucks VII/1281 S. 37; BFH-Urteile vom 25. Mai 1988 I R 10/84, BFHE 153, 381, BStBl II 1988, 720; vom 10. August 1994 I R 47/93, BFHE 175, 535, BStBl II 1995, 250).

    Das gilt selbst dann, wenn die Vordienstzeit bei einem Unternehmen abgeleistet wurde, das demselben Konzern angehört wie das pensionsverpflichtete Unternehmen (BFH-Urteile in BFHE 153, 381, BStBl II 1988, 720, und in BFHE 175, 535, BStBl II 1995, 250).

    Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung sieht der BFH in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung im Schrifttum und der Finanzverwaltung das vor und nach dem Wechsel des Betriebsinhabers bestehende Dienstverhältnis als ein einheitliches nicht unterbrochenes Dienstverhältnis an, das nicht nur arbeitsrechtlich, sondern auch i.S. des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG bereits im Zeitpunkt des tatsächlichen Dienstantritts beim früheren Betriebsinhaber begonnen hat (BFH-Urteil in BFHE 175, 535, BStBl II 1995, 250; H 41 Abs. 11 Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2000; Schmidt/Seeger, a.a.O., § 6a Rz. 54; Höfer in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 6a Rn. 83; Blümich/Förster, Einkommensteuergesetz, § 6a Rz. 380).

  • BFH, 13.07.1993 - VIII R 50/92

    Mitunternehmer kann nur sein, wer zivilrechtlich Gesellschafter ist oder eine

    Auszug aus BFH, 07.02.2002 - IV R 62/00
    Sie führte zu Sonderaufwand, der bei der Ermittlung des Gesamtgewinns der Mitunternehmerschaft zu berücksichtigen war (BFH-Urteil vom 13. Juli 1993 VIII R 50/92, BFHE 173, 28, BStBl II 1994, 282 unter II. 4. c).

    Es wäre allerdings denkbar, dass sich Aufwendungsersatz, der mit der Beschäftigung eines Geschäftsführers der ihrerseits aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses zur Geschäftsführung verpflichteten GmbH zusammenhängt, als Gewinnvorab darstellt (so Urteil des VIII. Senats des BFH in BFHE 173, 28, BStBl II 1994, 282 unter II. 4. c).

  • BFH, 16.12.1992 - I R 105/91

    Pensionsversprechen ist als ungewisse Verbindlichkeit zu behandeln

    Auszug aus BFH, 07.02.2002 - IV R 62/00
    a) Verspricht die an einer GmbH & Co. KG beteiligte Komplementär-GmbH, die lediglich die Geschäfte der KG führt, ihrem Geschäftsführer, der zugleich Kommanditist ist, eine Pension, so entsteht der GmbH eine ungewisse Verbindlichkeit, die in der Steuerbilanz der GmbH nach allgemeinen Grundsätzen zu behandeln ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Dezember 1992 I R 105/91, BFHE 170, 169, BStBl II 1993, 792).

    Mithin war der innerhalb der Gewinnermittlung der Klägerin zu berücksichtigende Sonderaufwand der GmbH --anders als im Fall des vom FA in der Revisionsbegründung für seine Auffassung herangezogenen BFH-Urteils in BFHE 170, 169, BStBl II 1993, 792-- nicht durch Aktivierung eines Anspruchs auf Sondervergütung in der Sonderbilanz eines oder aller Gesellschafter zu neutralisieren (Senatsurteil vom 6. Mai 1965 IV 135/64 U, BFHE 83, 1, BStBl III 1965, 502).

  • BFH, 25.05.1988 - I R 10/84

    Keine Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei der Bewertung einer

    Auszug aus BFH, 07.02.2002 - IV R 62/00
    Hiervon ist auch der Gesetzgeber ausgegangen, wenn er es als Ziel der Pensionsrückstellung bezeichnet hat, den Aufwand der Pensionsleistungen auf die Zeit der aktiven Tätigkeit der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer zu verteilen und den Aufwand mit dem Ertrag der entsprechenden Arbeitsleistung zu verrechnen (vgl. BTDrucks VII/1281 S. 37; BFH-Urteile vom 25. Mai 1988 I R 10/84, BFHE 153, 381, BStBl II 1988, 720; vom 10. August 1994 I R 47/93, BFHE 175, 535, BStBl II 1995, 250).

    Das gilt selbst dann, wenn die Vordienstzeit bei einem Unternehmen abgeleistet wurde, das demselben Konzern angehört wie das pensionsverpflichtete Unternehmen (BFH-Urteile in BFHE 153, 381, BStBl II 1988, 720, und in BFHE 175, 535, BStBl II 1995, 250).

  • BFH, 13.10.1998 - VIII R 4/98

    Tätigkeitsvergütungen an eine Komplementär-GmbH

    Auszug aus BFH, 07.02.2002 - IV R 62/00
    Der VIII. Senat des BFH hat jedoch in seinem Urteil vom 13. Oktober 1998 VIII R 4/98 (BFHE 187, 235, BStBl II 1999, 284) klar gestellt, dass nicht alle Vergütungen für gesellschaftsvertraglich vereinbarte oder gesellschaftsrechtlich geschuldete Beiträge eines Gesellschafters notwendigerweise zu einem Gewinnvorab führen.
  • BFH, 13.11.1991 - I R 78/89

    Keine Rückstellungen für künftige Beiträge an Einlagensicherungseinrichtungen der

    Auszug aus BFH, 07.02.2002 - IV R 62/00
    Nach ständiger Rechtsprechung kommt es darauf an, ob die Verbindlichkeit im Zeitpunkt der Bilanzierung wirtschaftlich verursacht ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13. November 1991 I R 78/89, BFHE 166, 96, BStBl II 1992, 177; Schmidt/Weber-Grellet, Einkommensteuergesetz, § 5 Rz. 381; Lambrecht in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 5 Rdnr. D 79).
  • BGH, 19.12.1989 - VI ZR 57/89

    Erklärungen des Versicherers für Mitversicherte in der allgemeinen

    Auszug aus BFH, 07.02.2002 - IV R 62/00
    Nicht nur sein Handeln, sondern auch sein Wissen wird der KG zugerechnet (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 19. Dezember 1989 VI ZR 57/89, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 1990, 343).
  • BGH, 16.02.1981 - II ZR 49/80

    Rechtsbeziehungen zwischen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und

    Auszug aus BFH, 07.02.2002 - IV R 62/00
    Die Geschäftsführerhaftung besteht nicht nur gegenüber der GmbH, sondern auch gegenüber der KG (BGH-Urteil vom 16. Februar 1981 II ZR 49/80, GmbH-Rundschau 1981, 191).
  • BFH, 06.05.1965 - IV 135/64 U

    Verbot der Gewinnminderung einer KG durch Leistung des Entgelts für

    Auszug aus BFH, 07.02.2002 - IV R 62/00
    Mithin war der innerhalb der Gewinnermittlung der Klägerin zu berücksichtigende Sonderaufwand der GmbH --anders als im Fall des vom FA in der Revisionsbegründung für seine Auffassung herangezogenen BFH-Urteils in BFHE 170, 169, BStBl II 1993, 792-- nicht durch Aktivierung eines Anspruchs auf Sondervergütung in der Sonderbilanz eines oder aller Gesellschafter zu neutralisieren (Senatsurteil vom 6. Mai 1965 IV 135/64 U, BFHE 83, 1, BStBl III 1965, 502).
  • FG Köln, 11.03.1999 - 13 K 7388/98

    Pensionsverpflichtung im Sinne des Einkommenssteuerrechts; Voraussetzung für die

    Auszug aus BFH, 07.02.2002 - IV R 62/00
    Demgemäß hat das FG Köln die Bildung einer Pensionsrückstellung bei einer KG für gerechtfertigt gehalten, die dem bei ihrer Komplementär-GmbH angestellten Geschäftsführer eine Pensionszusage erteilt hatte (Urteil vom 11. März 1999 13 K 7388/98, EFG 1999, 596).
  • FG Baden-Württemberg, 08.06.1994 - 3 K 100/89
  • BFH, 05.04.2006 - I R 46/04

    Pensionsrückstellung bei Betrieb gewerblicher Art - Bilanzänderung wegen nicht

    Für eine solche Verpflichtung besteht handelsrechtlich ein Passivierungswahlrecht (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch) und deshalb steuerrechtlich ein Passivierungsverbot (BFH-Urteile in BFHE 201, 201, BStBl II 2003, 347; vom 7. Februar 2002 IV R 62/00, BFHE 198, 112, BStBl II 2005, 88; Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 6a Rn. 5; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 25. Aufl., § 6a Rz. 5, m.w.N.), weshalb sie im Streitfall keine Rückstellungsbildung rechtfertigen könnte.
  • BFH, 16.12.2002 - VIII R 14/01

    Die Bindung von Rückstellungen nach § 6a EStG für die Einstandspflicht des

    Zu den mittelbaren Pensionsverpflichtungen gehört auch die subsidiäre Versorgungsverpflichtung des Arbeitgebers, auf Grund seiner arbeitsrechtlichen Einstandspflicht bei Unterdeckung einer Unterstützungskasse die Erfüllung der Pensionsansprüche des Arbeitnehmers zu gewährleisten (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 7. Februar 2002 IV R 62/00, BFHE 198, 112).

    Das gilt hinsichtlich der Pensionsverpflichtungen auch für § 6a EStG (vgl. dazu etwa BFH-Urteil vom 16. Dezember 1992 I R 105/91, BFHE 170, 169, BStBl II 1993, 792, unter II. 2. a der Gründe, und --speziell zu § 613a BGB-- BFH-Urteil vom 10. August 1994 I R 47/93, BFHE 175, 535, BStBl II 1995, 250; BFH-Urteil in BFHE 198, 112).

  • FG Rheinland-Pfalz, 20.07.2005 - 3 K 1039/01

    Pensionsrückstellungen für Beamte nach Privatisierung

    Denn Aufwendungsersatz wird als Entgelt für Tätigkeiten geleistet, die der Klägerin während der aktiven Beschäftigungszeit der Beamten H, B, R und S bei ihr zugute kommen (z.B. BFH, Urteil vom 7.2.2002 IV R 62/00, BStBl II 2005, 88 ): Die Verpflichtung der Stadt, ihren Kommunalbeamten H, B, R und S bei Erreichen des Pensionsalters eine Pensionen zu zahlen, findet ihren wesentlichen wirtschaftlichen Bezugspunkt bereits im Arbeits- bzw. Beamtenverhältnis dieser Beamten mit der Stadt.

    Eine "mittelbare Verpflichtung" in diesem Sinne liegt nur vor, wenn sich für den Arbeitgeber bei Einschaltung eines sog. externen Trägers der Altersversorgung (Versicherungsunternehmen für Direktversicherungen, Pensionskasse, Unterstützungskasse) gegenüber dem Versorgungsträger oder dem zusagebegünstigten Arbeitnehmer eine Verpflichtung (Einstandspflicht, Durchgriffshaftung) ergeben kann (z.B. BFH, Urteil vom 7.2.2002 IV R 62/00, BStBl II 2005, 88 , unter Bezugnahme auf Seeger in Schmidt, EStG , 23. Aufl. 2004 § 6a Rz. 5; vgl. ferner z.B. Ellrott/Rhiel, Beckscher Bilanzkommentar, 5. Aufl., § 249 Rz. 164).

    Insbesondere ist in der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil IV R 62/00 und I R 71/00) geklärt, was unter einer mittelbaren Verpflichtung i.S.d. Art. 28 EGHGB zu verstehen ist.

  • FG Düsseldorf, 17.07.2018 - 15 K 3568/16

    Einordnung einer Tätigkeitsvergütung eines GbR-Gesellschafters als Vorabgewinn

    In einem Gesellschaftsvertrag vereinbarte Tätigkeitsvergütungen sind nur dann als Sondervergütungen zu qualifizieren, wenn sie handelsrechtlich nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages als Unkosten zu behandeln sind und insbesondere im Gegensatz zu einem Gewinnvoraus auch zu zahlen sind, wenn kein Gewinn erwirtschaftet wird (Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 13.10.1998 VIll R 4/98, Bundessteuerblatt -BStBI- II 1999, 284; vom 07.02.2002 IV R 62/00, BStBI II 2005, 88; des Finanzgerichts -FG- Düsseldorf vom 23.11.2000 10 K 3784/96 F, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2001, 204; des FG Münster vom 23.11.2010 1 K 639/07 F, EFG 2011, 793; s. auch Wacker in Schmidt, EStG, 37. A, § 15 Rdn.· 440; von Beckerath in Kirchhof, EStG, 17. A., § 15a Rdn. 10).
  • FG München, 28.09.2004 - 6 K 1635/02

    Berücksichtigung von Vordienstzeiten eines Geschäftsführers bei der Berechnung

    M sei, wie die anderen Arbeitnehmer, die unter die Bestimmung des § 613a BGB fielen, zu behandeln, das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Februar 2002, IV R 62/00 (BFH/NV 2002, 976 ) sei anzuwenden.

    Von der Rechtsprechung anerkannt ist, dass auch in Fällen der Betriebsverpachtung § 613a BGB anzuwenden ist (vgl. Urteile des BFH vom 10. August 1994 I R 47/93, BStBl II 1995, 250 , bzw. vom 7. Februar 2002 IV R 62/00, BFH/NV 2002, 976 ).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Urteil des BFH vom 7. Februar 2002 IV R 62/00 (BFH/NV 2002, 976 ) nicht einschlägig.

  • FG Düsseldorf, 20.05.2020 - 15 K 2037/18

    Verlagsgemeinschaft als gewerbliche Mitunternehmerschaft und Gewerbesteuerobjekt

    Denn die Beträge sollen nicht etwa, wie es Sondervergütungen erfordern würden, nach Abrede der Gesellschafter Aufwand der Gesellschaft sein, der entsprechend einem Gewinnverteilungsschlüssel auf alle Gesellschafter aufzuteilen wäre (vgl. BFH-Urteil vom 07.02.2002 IV R 62/00, BStBl II 2005, 88).
  • FG München, 25.07.2017 - 2 K 310/16

    Darlehen nicht Teilbetriebseinnahme

    Zinsaufwendungen sind Sondervergütungen iSv § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz EStG (und kein Gewinnvorab), wenn sie auf einem besonderen Schuldverhältnis beruhen oder zwar im Gesellschaftsvertrag vereinbart sind, aber nach Abrede der Gesellschafter Aufwand der Gesellschaft sein sollen und auch dann gezahlt werden sollen, wenn die Gesellschaft keinen Gewinn erzielt (vgl. vgl. BFH-Urteil vom 7. Februar 2002 IV R 62/00, BStBl. II 2005, 88, Schmidt/Wacker, EStG, 36. Aufl., § 15 Rz 440 ).
  • FG Bremen, 11.02.2016 - 1 K 49/13

    Entstehung abzugsfähiger Sonderausgaben für Gesellschafter im Rahmen der

    Sondervergütungen sind die zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter vereinbarten Entgelte für Dienstleistungen, die auf einem besonderen Schuldverhältnis beruhen (vgl. BFH-Urteil vom IV R 62/00 BStBl II 2005, 88).
  • FG Niedersachsen, 18.11.2010 - 1 K 3/09

    An einen Kommanditisten einer Einschiffsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH

    Es ist vielmehr stets zu prüfen, ob eine Gewinnverteilungsregelung vorliegt oder ob der Aufwand entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel auf alle Gesellschafter aufzuteilen ist (BFH-Urteil vom 7. Februar 2002 IV R 62/00, BFHE 198, 112, BStBl II 2005, 88).
  • FG Sachsen, 20.01.2005 - 5 K 52/04

    Beginn einer faktischen Geschäftsführung für die Berechnung des Teilwertes der

    B im Zeitraum 1991 bis 1995 auch keine Verbindlichkeitsrückstellung nach § 249 Absatz 1 Satz 1 HGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG aufgrund eines Erstattungsanspruches bilden, die - sofern es um die Erstattungspflicht für Pensionslasten geht - ebenfalls nach § 6a Abs. 3 EStG zu bewerten wäre (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 7. Februar 2002 IV R 62/00, BFH-NV 2002, 976 Ziff. 1 Buchst. c und d der Entscheidungsgründe).
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Rechtsprechung
   FG Münster, 14.11.2001 - 5 K 5433/00 L   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,7688
FG Münster, 14.11.2001 - 5 K 5433/00 L (https://dejure.org/2001,7688)
FG Münster, Entscheidung vom 14.11.2001 - 5 K 5433/00 L (https://dejure.org/2001,7688)
FG Münster, Entscheidung vom 14. November 2001 - 5 K 5433/00 L (https://dejure.org/2001,7688)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 315
  • DStRE 2002, 860
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 14.05.1999 - VI B 258/98

    Private Nutzung betrieblicher Kfz; Anscheinsbeweis

    Auszug aus FG Münster, 14.11.2001 - 5 K 5433/00
    Dabei handelt es sich um einen Anscheinsbeweis (vgl. BFH in BFH/NV 1999, 1330, 1331; Schmidt, EStG, 20. Aufl. § 8 EStG Rdr 60 = S. 751 m. w. N.).
  • FG Köln, 09.09.1998 - 6 K 1949/94

    Unentgeltliche Überlassung eines Kfz an den Arbeitsnehmer zu privaten Zwecken als

    Auszug aus FG Münster, 14.11.2001 - 5 K 5433/00
    Aus dem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 09.09.1998 6 K 1949/94 folge, dass die Nachweisanforderungen durch ein Fahrtenbuch zu hoch seien.
  • BFH, 07.11.2006 - VI R 19/05

    Zur Anwendung des 1 v.H.-Regelung bei Überlassung eines Firmenfahrzeugs

    Es kann dahinstehen, ob trotz eines Nutzungsverbots der Anscheinsbeweis regelmäßig nur dann erschüttert werden kann, wenn das Verbot überwacht worden ist, wie das FG offensichtlich annimmt (so auch FG Köln vom 22. September 2000 12 K 4477/98, EFG 2000, 1375; FG Münster vom 14. November 2001 5 K 5433/00 L, EFG 2002, 315; H 31 (Nutzungsverbot) Lohnsteuer-Handbuch 2000; zur Indizwirkung vgl. Pust in Littmann/Bitz/ Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 8 Rn 397).
  • FG Niedersachsen, 02.02.2005 - 2 K 193/03

    Zurechnung eines Sachbezugs wegen Überlasung eines Firmenfahrzeugs; Bewertung des

    Vielmehr muss - um den Anscheinsbeweis der privaten Mitbenutzung zu widerlegen - über ein bloße Nutzungsverbot hinaus durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt worden sein, dass der Arbeitnehmer das Fahrzeug nicht für private Fahrten genutzt hat (vgl. auch FG Münster, Urteil vom 14. November 2001, 5 K 5433/00 L, DStRE 2002, 860 und FG Köln vom 22. September 2000, 12 K 4477/98, EFG 2000, 1375).
  • FG Münster, 29.11.2006 - 12 K 3156/04

    Private Nutzung von Firmenfahrzeugen durch Arbeitnehmer als ein der Lohnsteuer

    Grundsätzlich kann im Fall einer Überlassung eines betrieblichen Pkws nach den Regeln des Anscheinsbeweises davon ausgegangen werden, dass der Firmenwagen auch privat genutzt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 14.05.1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330, sowie Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14.11.2001 5 K 5433/00 L, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2002, 315).

    Grundsätzlich kann im Fall einer Überlassung eines betrieblichen Pkws nach den Regeln des Anscheinsbeweises davon ausgegangen werden, dass der Firmenwagen auch privat genutzt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 14.05.1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330, sowie Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14.11.2001 5 K 5433/00 L, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2002, 315).

  • FG Berlin-Brandenburg, 03.09.2013 - 6 K 6154/10

    Körperschaftsteuer 2001 bis 2003; gesonderter Feststellung des verbleibenden

    Vielmehr muss der Arbeitgeber in derartigen Fällen geeignete organisatorische Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich keine Privatfahrten mit dem Unternehmensfahrzeug durchführt (vgl. BFH-Urteil vom 23. Januar 2008 I R 8/06, BFH/NV 2008, 1057, mit weiteren Nachweisen; FG des Landes Brandenburg in EFG 2006, 115; ebenso FG Münster, Urteil vom 14. November 2001 5 K 5433/00 L, EFG 2002, 315).
  • FG Rheinland-Pfalz, 02.05.2005 - 5 K 1131/03

    Privatnutzung eines Fahrzeugs durch den Gesellschafter-Geschäftsführer als

    Auch die sonstige Organisation reichte nicht aus, um durch konkrete Maßnahmen oder durch Kontrollen die private Nutzung des betrieblichen Pkws mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen (vgl. dazu FG Münster vom 14. November 2001 5 K 5433/00 L,EFG 2002, 315).
  • FG Niedersachsen, 01.03.2006 - 2 K 53/03

    Beweis des ersten Anscheins bezüglich der auch privaten Nutzung eines für einen

    Die Kläger hätten geeignete organisatorische Maßnahmen treffen müssen, um sicherzustellen, dass der jeweilige Gesellschafter tatsächlich keine Privatfahrten mit dem Unternehmensfahrzeug durchführt (ebenso: Finanzgericht Münster bei Kfz-Nutzung durch Arbeitnehmer, Urteil vom 14.11.2001 - 5 K 5433/00 L, EFG 2002, 315).
  • FG Brandenburg, 26.10.2005 - 2 K 1763/02

    Verbotswidrige private Nutzung eines betrieblichen Personenkraftwagens durch

    Vielmehr muss der Arbeitgeber in derartigen Fällen sonstige geeignete organisatorische Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich keine Privatfahrten mit dem Unternehmensfahrzeug durchführt (ebenso: Finanzgericht Münster, Urteil vom 14.11.2001 - 5 K 5433/00 L, EFG 2002, 315).
  • FG Berlin-Brandenburg, 27.06.2007 - 12 K 8253/06

    Privatnutzung eines PKW durch Gesellschaftergeschäftsführer -

    Vielmehr muss der Arbeitgeber in derartigen Fällen sonstige geeignete organisatorische Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich keine Privatfahrten mit dem Unternehmensfahrzeug durchführt (FG des Landes Brandenburg in EFG 2006, 115; ebenso FG Münster, Urteil vom 14. November 2001 - 5 K 5433/00 L, EFG 2002, 315).
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